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Impressumspflicht: was wirklich drin stehen muss

Von Paul Kürbis Stand 28.08.2026 4 Minuten Lesezeit

Kurz gesagt

Seit Mai 2024 heißt die Grundlage nicht mehr § 5 TMG, sondern § 5 DDG. Pflicht sind Name, ladungsfähige Anschrift, zwei Kontaktwege und bei zulassungspflichtigen Handwerken zusätzlich Kammer, Berufsbezeichnung und Verleihungsstaat. Der Link zur EU-Streitschlichtungsplattform ist seit dem 20. Juli 2025 überflüssig, weil die Plattform abgeschaltet wurde.

Fast jedes Impressum, das ich mir bei Betrieben ansehe, enthält mindestens einen veralteten Paragrafen. Das ist kein Drama, aber es ist unnötig, weil die Korrektur zehn Minuten dauert.

Was sich geändert hat

Steht oft noch drinGilt seitRichtig ist
§ 5 TMGMai 2024§ 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz)
§ 55 Abs. 2 RStVNovember 2020§ 18 Abs. 2 MStV (Medienstaatsvertrag)
Link zur EU-ODR-PlattformJuli 2025ersatzlos gestrichen, Plattform abgeschaltet

Das Telemediengesetz wurde im Mai 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst. Inhaltlich hat sich für Ihr Impressum wenig geändert, die Paragrafen heißen nur anders. Ein falscher Verweis macht das Impressum nicht automatisch fehlerhaft, wirkt aber ungepflegt.

Die Pflichtangaben

Für alle

  • Name. Bei Einzelunternehmen der volle Vor- und Nachname, nicht nur der Firmenname.
  • Ladungsfähige Anschrift. Straße, Hausnummer, PLZ, Ort. Ein Postfach reicht nicht.
  • Zwei Kontaktwege. E-Mail ist Pflicht, dazu ein zweiter Weg für schnelle Kommunikation. Eine Telefonnummer erfüllt das zweifelsfrei. Ein Kontaktformular kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs genügen, wenn eine zügige Reaktion sichergestellt ist. Die Telefonnummer ist der sichere Weg.

Zusätzlich für Gesellschaften

  • Rechtsform und Vertretungsberechtigte, also Geschäftsführer
  • Registergericht und Registernummer
  • bei einer UG oder GmbH in Liquidation der entsprechende Zusatz

Umsatzsteuer

Nur die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist anzugeben, und auch nur, wenn Sie eine haben. Die Steuernummer gehört nicht ins Impressum. Sie steht auf Rechnungen, nicht öffentlich auf der Website.

Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben Sie in der Regel keine USt-IdNr. Dann entfällt die Angabe. Sie können freiwillig ergänzen, dass Sie Kleinunternehmer sind, verpflichtet sind Sie dazu nicht.

Was für Handwerksbetriebe zusätzlich gilt

Das ist der Punkt, der am häufigsten fehlt. Bei zulassungspflichtigen Handwerken nach Anlage A der Handwerksordnung gehören ins Impressum:

  • die zuständige Handwerkskammer, etwa Handwerkskammer Oldenburg
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung, etwa Dachdeckermeister oder Elektrotechnikermeister
  • der Staat, in dem die Bezeichnung verliehen wurde, also Bundesrepublik Deutschland
  • die berufsrechtliche Regelung, also die Handwerksordnung, mit Fundstelle

Zu den zulassungspflichtigen Handwerken zählen unter anderem Dachdecker, Zimmerer, Elektrotechniker, Installateur und Heizungsbauer, Maurer und Betonbauer, Tischler und Kraftfahrzeugtechniker. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks empfiehlt die Angabe der Kammer ausdrücklich, um Abmahnungen zu vermeiden.

Wenn Ihr Gewerk einen Meisterbrief verlangt, gehört Ihre Kammer ins Impressum.

Bei zulassungsfreien Handwerken nach Anlage B, etwa Fliesenleger oder Gebäudereiniger, entfällt die Angabe zur Berufsbezeichnung. Die Kammerzugehörigkeit können Sie trotzdem nennen, sie wirkt als Vertrauenssignal.

Der Satz, den Sie streichen können

In fast jedem Impressum steht noch dieser Absatz:

"Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr"

Die ODR-Verordnung wurde aufgehoben, die Plattform hat am 20. Juli 2025 den Betrieb eingestellt. Die Pflicht, darauf zu verlinken, ist damit entfallen. Ein Link auf eine abgeschaltete Seite wirkt schlicht schlampig.

Was bleibt: die Angabe, ob Sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen. Die übliche und zulässige Formulierung lautet:

"Ich bin nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen."

Wo das Impressum stehen muss

  • Von jeder Seite erreichbar, üblicherweise über die Fußzeile.
  • Mit maximal zwei Klicks. Ein Link namens "Impressum" oder "Kontakt" ist unstrittig.
  • Klar bezeichnet. Kreative Benennungen wie "Wer wir sind" erfüllen die Pflicht nicht.
  • Nicht in einem PDF und nicht als Bild.

Was passiert bei Fehlern

Ein fehlerhaftes Impressum kann abgemahnt werden, üblicherweise von Wettbewerbern oder Verbänden. Die Kosten liegen meist im dreistelligen Bereich, dazu kommt die Unterlassungserklärung. Vollständig ist es in zehn Minuten, unvollständig kostet es einen Nachmittag und Geld.

Prüfen Sie diese acht Punkte

  1. Voller Name, nicht nur die Firma
  2. Straße und Hausnummer, kein Postfach
  3. E-Mail-Adresse, im Klartext oder als Link
  4. Telefonnummer
  5. Handwerkskammer und Berufsbezeichnung, falls zulassungspflichtig
  6. USt-IdNr, falls vorhanden, keine Steuernummer
  7. Kein Verweis mehr auf § 5 TMG oder § 55 RStV
  8. Kein Link mehr zur abgeschalteten ODR-Plattform

Hinweis: Ich bin Webdesigner, kein Anwalt. Dieser Beitrag gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit fragen Sie Ihre Handwerkskammer, Ihre IHK oder einen Fachanwalt. Beide Kammern beraten Mitglieder zu diesen Fragen kostenlos.

Häufige Rückfragen

Muss ich meine Privatadresse angeben, wenn ich von zu Hause arbeite?

Ja. Die Anschrift muss ladungsfähig sein, also eine Adresse, an die Post zugestellt werden kann. Ein Postfach oder eine reine Ladungsanschrift bei einem Dienstleister genügt in der Regel nicht. Wer das vermeiden will, braucht eine echte Geschäftsadresse.

Reicht ein Kontaktformular statt der Telefonnummer?

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Kontaktformular als zweiter Kommunikationsweg genügen, wenn eine zügige Reaktion sichergestellt ist. Sicherer und für Ihre Kunden nützlicher ist die Telefonnummer. Bei einem Handwerksbetrieb wollen die meisten Interessenten ohnehin anrufen.

Braucht auch eine reine Visitenkarten-Website ein Impressum?

Ja. Die Pflicht knüpft nicht an Umsatz oder Umfang an, sondern daran, dass die Seite geschäftsmäßig betrieben wird. Eine einzelne Seite mit Ihren Kontaktdaten reicht dafür aus.

Paul Kürbis, Webdesigner aus Wildeshausen
Paul Kürbis

Webdesigner aus Wildeshausen. Baut Websites für Handwerk, Maschinenbau und Mittelstand im Landkreis Oldenburg. Mehr über mich oder direkt eine Frage stellen.

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