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Barrierefreiheit: gilt das BFSG für meinen Betrieb?

Von Paul Kürbis Stand 28.08.2026 4 Minuten Lesezeit

Kurz gesagt

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025, betrifft aber nicht jede Website. Erfasst sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also im Kern Onlineshops und Onlinebuchungen für Verbraucher. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Eine reine Betriebswebsite ohne Verkauf oder Buchung fällt in der Regel nicht darunter.

Seit Sommer 2025 bekommen Betriebe Anrufe und E-Mails, die alle ähnlich klingen: Ihre Website müsse jetzt barrierefrei sein, sonst drohten Bußgelder. Oft folgt ein Angebot über einen vierstelligen Betrag. Die Rechtslage ist deutlich ruhiger, als diese Anrufe vermuten lassen.

Was das BFSG ist

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine EU-Richtlinie um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, diese barrierefrei zu gestalten.

Wer betroffen ist

Bei Websites geht es um Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die sich an Verbraucher richten. Praktisch heißt das:

  • Onlineshops, in denen Verbraucher Waren kaufen können
  • Onlinebuchungen, etwa Terminvereinbarung mit Vertragsabschluss
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • Personenbeförderung, Ticketverkauf
  • E-Books und Telekommunikationsdienste

Wer nicht betroffen ist

Reine Informationswebsites

Eine Website, die Ihren Betrieb vorstellt, Leistungen beschreibt und ein Kontaktformular anbietet, schließt keinen Vertrag online ab. Sie ist damit in der Regel keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne des Gesetzes. Das trifft auf die allermeisten Handwerker-Websites zu.

Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen

Selbst wenn eine Dienstleistung erbracht wird, gilt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Das sind Betriebe mit

  • weniger als 10 Beschäftigten und
  • höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Wichtig: Diese Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer als Kleinstunternehmen physische Produkte im Sinne des Gesetzes in Verkehr bringt, kann trotzdem betroffen sein.

Ein Dachdeckerbetrieb mit sechs Leuten und einer Informationswebsite ist nach heutigem Stand doppelt außen vor: keine erfasste Dienstleistung und Kleinstunternehmen.

Womit gerade Angst verkauft wird

Im Umlauf sind mehrere Behauptungen, die so nicht stimmen:

BehauptungTatsächlich
"Ab 2027 muss jede Website barrierefrei sein."Eine solche allgemeine Pflicht sieht das BFSG nicht vor. Die Ausnahmen bleiben bestehen.
"Jede Firmenwebsite ist betroffen."Nur Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an Verbraucher.
"Es drohen sofort Bußgelder bis 100.000 Euro."Der Bußgeldrahmen existiert, gilt aber nur für tatsächlich Verpflichtete. Die Marktüberwachung arbeitet zudem anlassbezogen.
"Sie brauchen ein Zertifikat."Eine Zertifizierungspflicht gibt es nicht.

Wenn Sie einen solchen Anruf bekommen: nichts unterschreiben, und bei Ihrer Handwerkskammer nachfragen. Die Kammern haben zu dem Thema Merkblätter und beraten Mitglieder kostenlos.

Warum Sie es trotzdem tun sollten

Auch ohne Pflicht ist Barrierefreiheit keine verlorene Arbeit:

  • Ihre Kundschaft wird älter. Wer eine Dachsanierung beauftragt, ist häufig über sechzig. Kleine Schrift und schwache Kontraste kosten Sie genau dort Anfragen.
  • Es hilft bei Google. Vieles überschneidet sich: saubere Überschriftenstruktur, Alternativtexte für Bilder, verständliche Sprache.
  • Es verbessert die Bedienung für alle. Gute Kontraste helfen auch bei Sonnenlicht auf der Baustelle.
  • Ein öffentlicher Auftraggeber kann Barrierefreiheit unabhängig vom BFSG verlangen.

Die fünf Dinge, die schon viel bringen

  1. Kontraste. Text muss sich deutlich vom Hintergrund abheben. Hellgrau auf Weiß ist der häufigste Fehler.
  2. Alternativtexte für Bilder. Beschreiben, was zu sehen ist. Hilft Screenreadern und Google gleichermaßen.
  3. Bedienbarkeit mit der Tastatur. Alles muss sich mit der Tabulatortaste erreichen lassen, und die aktuelle Stelle muss sichtbar sein.
  4. Ordentliche Überschriftenstruktur. Eine H1, darunter H2, darunter H3. Keine Sprünge.
  5. Ausreichende Schriftgröße. Mindestens 16 Pixel im Fließtext, und die Seite muss vergrößert werden können, ohne zu zerfallen.

Diese fünf Punkte sind bei einer ordentlich gebauten Website ohnehin erfüllt. Bei meinen Projekten gehören sie zum Standard und kosten nichts extra, siehe Website erstellen lassen.

Wenn Sie doch betroffen sind

Falls Sie einen Onlineshop betreiben oder Verbraucher online Termine mit Vertragsabschluss buchen können und Sie über der Kleinstunternehmensgrenze liegen, ist der Maßstab die europäische Norm EN 301 549, die im Wesentlichen auf die WCAG in Stufe AA verweist. Dann ist eine Prüfung durch jemanden sinnvoll, der sich damit auskennt. Sprechen Sie in dem Fall zuerst mit Ihrer Kammer.

Hinweis: Ich bin Webdesigner, kein Anwalt. Dieser Beitrag gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit fragen Sie Ihre Handwerkskammer, Ihre IHK oder einen Fachanwalt. Beide Kammern beraten Mitglieder zu diesen Fragen kostenlos.

Häufige Rückfragen

Ich habe eine Terminbuchung auf der Website. Bin ich betroffen?

Es kommt darauf an, ob dabei ein Vertrag geschlossen wird. Ein Formular, über das ein Rückruf angefragt wird, ist etwas anderes als eine verbindliche Buchung mit Bezahlung. Und selbst dann greift bei weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz die Ausnahme für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen. Lassen Sie sich das im Zweifel von Ihrer Kammer bestätigen.

Muss ich eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen?

Nur wenn Sie unter das Gesetz fallen. Für öffentliche Stellen gilt ohnehin eigenes Recht. Eine reine Betriebswebsite eines Kleinstunternehmens braucht sie nach heutigem Stand nicht.

Jemand hat mir eine Prüfung für 2.400 Euro angeboten. Lohnt sich das?

Prüfen Sie zuerst, ob Sie überhaupt betroffen sind. In den meisten Fällen bei Handwerksbetrieben lautet die Antwort nein, und dann ist das Angebot gegenstandslos. Die fünf Grundlagen aus diesem Beitrag sind ohnehin sinnvoll und in einer ordentlichen Website enthalten.

Paul Kürbis, Webdesigner aus Wildeshausen
Paul Kürbis

Webdesigner aus Wildeshausen. Baut Websites für Handwerk, Maschinenbau und Mittelstand im Landkreis Oldenburg. Mehr über mich oder direkt eine Frage stellen.

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