Ratgeber Rechtliches ohne Angst
Google Fonts und die Abmahnwelle
Kurz gesagt
Das Landgericht München hat im Januar 2022 entschieden, dass das dynamische Einbinden von Google Fonts ohne Einwilligung das Persönlichkeitsrecht verletzt, weil die IP-Adresse des Besuchers an Google übertragen wird. Die anschließende Abmahnwelle war überwiegend rechtsmissbräuchlich und ist abgeebbt. Das technische Problem bleibt. Die Lösung ist simpel: Schriften auf dem eigenen Server ablegen.
2022 bekamen tausende Website-Betreiber Post: Ihre Seite lade Schriften von Google, dadurch sei die IP-Adresse des Absenders übertragen worden, gefordert wurden meist 100 bis 170 Euro. Viele haben gezahlt. Die meisten hätten nicht zahlen müssen. Das Problem dahinter besteht trotzdem weiter.
Was tatsächlich passiert
Es gibt zwei Wege, eine Schrift einzubinden:
| Weg | Was passiert | Datenschutz |
|---|---|---|
| Dynamisch | Der Browser lädt die Schrift beim Seitenaufruf von einem Google-Server | IP-Adresse geht an Google, ohne Einwilligung problematisch |
| Lokal | Die Schriftdatei liegt auf Ihrem eigenen Server | keine Verbindung zu Google, unproblematisch |
Beim dynamischen Weg steht im Quelltext eine Zeile, die auf fonts.googleapis.com verweist. Der Browser Ihres Besuchers ruft diese Adresse auf, und dabei wird zwangsläufig seine IP-Adresse übertragen. Das geschieht, bevor er irgendetwas anklicken konnte.
Das Urteil
Das Landgericht München I hat am 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) entschieden, dass die dynamische Einbindung ohne Einwilligung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, und sprach dem Kläger 100 Euro Schadensersatz zu.
Es handelt sich um ein Urteil eines Landgerichts, nicht um höchstrichterliche Rechtsprechung. Es ist trotzdem ernst zu nehmen, weil die zugrunde liegende Bewertung von vielen Aufsichtsbehörden geteilt wird.
Was aus der Abmahnwelle wurde
Nach dem Urteil verschickten einzelne Kanzleien und angebliche Privatpersonen massenhaft Schreiben. Betroffene Websites wurden dafür teils automatisiert abgesucht.
Gerichte haben dieses Vorgehen in mehreren Fällen als rechtsmissbräuchlich eingestuft, unter anderem weil kein echtes Betroffenheitsinteresse bestand, sondern ein Geschäftsmodell. Das Landgericht München hat dazu später klargestellt, dass wer eine Seite gezielt aufsucht, um abzumahnen, nicht schutzwürdig betroffen ist.
Die Welle ist weitgehend abgeebbt. Wer heute noch ein solches Schreiben bekommt, sollte nicht ungeprüft zahlen, sondern die Handwerkskammer, die IHK oder einen Fachanwalt fragen. Beide Kammern beraten Mitglieder kostenlos.
Warum Sie es trotzdem umstellen sollten
Auch ohne Abmahnrisiko sprechen drei Dinge für lokale Schriften:
- Es ist schneller. Ein zusätzlicher Server bedeutet eine zusätzliche Verbindung mit Namensauflösung und Verschlüsselungsaufbau. Lokal ist die Schrift Teil derselben Verbindung. Das spart oft mehrere hundert Millisekunden.
- Es ist stabiler. Ihre Seite hängt nicht von der Erreichbarkeit eines fremden Dienstes ab.
- Es ist ein Verkaufsargument. "Keine Daten an Dritte" ist eine Aussage, die Sie Ihren Kunden gegenüber treffen können.
So prüfen Sie Ihre eigene Seite
- Öffnen Sie Ihre Website im Browser.
- Rechtsklick, dann "Seitenquelltext anzeigen".
- Suchen Sie mit Strg+F nach fonts.googleapis und nach fonts.gstatic.
- Wenn Sie fündig werden, lädt Ihre Seite Schriften dynamisch von Google.
Zusätzlich lohnt der Blick in die Entwicklerwerkzeuge unter Netzwerk: Dort sehen Sie alle Adressen, die beim Seitenaufruf kontaktiert werden. Oft tauchen dabei noch weitere Dienste auf, von denen Sie nichts wussten.
Die Lösung
Die Schriftdateien werden einmal heruntergeladen, auf Ihrem Server abgelegt und im Stylesheet lokal eingebunden. Das dauert bei einer bestehenden Seite selten länger als zehn bis dreißig Minuten und ändert am Aussehen nichts.
Wichtig: Prüfen Sie danach die Lizenz. Die meisten Google-Schriften stehen unter der SIL Open Font License und dürfen selbst gehostet werden. Bei einzelnen Schriften gelten andere Bedingungen, ein kurzer Blick auf die Lizenzangabe genügt.
Das gilt nicht nur für Schriften
Dasselbe Muster betrifft alles, was Ihre Seite von fremden Servern nachlädt:
- eingebettete Google-Karten
- YouTube- und Vimeo-Videos
- Symbolsätze wie Font Awesome
- Programmbibliotheken von externen Anbietern
- eingebundene Bewertungs-Widgets
Bei jedem davon fließt beim reinen Seitenaufruf die IP-Adresse Ihres Besuchers ab. Für Karten und Videos ist die einfachste Lösung ein Vorschaubild mit Link, das erst auf Klick zum Anbieter führt.
Diese Website lädt nichts von fremden Servern. Die Schrift liegt als eine einzige Datei auf demselben Server wie der Text.
Hinweis: Ich bin Webdesigner, kein Anwalt. Dieser Beitrag gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit fragen Sie Ihre Handwerkskammer, Ihre IHK oder einen Fachanwalt. Beide Kammern beraten Mitglieder zu diesen Fragen kostenlos.
Häufige Rückfragen
Ich habe damals gezahlt. Bekomme ich das Geld zurück?
Möglicherweise. Bei rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnungen gibt es Rückforderungsansprüche, und in Einzelfällen wurden Zahlungen zurückgeholt. Das ist eine juristische Frage, für die Sie einen Fachanwalt brauchen. Die Kammern helfen bei der ersten Einschätzung.
Mein Baukasten lädt Google Fonts. Kann ich das ändern?
Bei den meisten Baukästen nicht ohne Weiteres, weil Sie an den Quelltext nicht herankommen. Einige Anbieter haben nach der Abmahnwelle umgestellt und liefern die Schriften inzwischen selbst aus. Fragen Sie beim Support nach und lassen Sie sich das schriftlich geben.
Reicht es, Google Fonts in die Datenschutzerklärung zu schreiben?
Nein. Die Erklärung ändert nichts daran, dass die Daten bereits vor jeder Zustimmung übertragen werden. Wenn Sie dynamisch einbinden wollen, bräuchte es eine vorherige Einwilligung, und dann würde Ihre Seite ohne Zustimmung in einer Ersatzschrift dargestellt. Lokal hosten ist einfacher und besser.